§ 35 Stmk. LBG 2010 Überprüfung von Bestattungsanlagen

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in siebenjährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
  3. (3)Absatz 3,Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist Paragraph 33, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.

(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.

(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in siebenjährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
  3. (3)Absatz 3,Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist Paragraph 33, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.

(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.

(3) Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten