§ 9 Stmk. KSV 2007 Übergangsbestimmungen

Stmk. KSV 2007 - Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.

In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
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