§ 5 Stmk. KSV 2007 Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung)

Stmk. KSV 2007 - Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Grund des Boden- und des Klärschlammuntersuchungsbefundes (Boden- und Klärschlammprüfberichtes) ist ein Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Aufbringungszeugnisse (Aufbringungsberechtigungen) sind zehn Jahre aufzubewahren.

In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
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