§ 4 Stmk. KSG Feststellung der Katastrophe

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über den Eintritt einer Katastrophe unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu informieren und über allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Selbstschutz in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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