Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
1.Ziffer eins
a)Litera aKatastrophenschutzpläne und
b)Litera bexterne Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben,externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (Paragraph 8, Absatz eins,) zu erstellen und fortzuschreiben,
2.Ziffer 2die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
3.Ziffer 3durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
4.Ziffer 4in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und
5.Ziffer 5für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz eins, zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2006,
In Kraft seit 01.04.2006 bis 31.12.9999
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