§ 10 Stmk. KSG Freihalten und Räumung des Einsatzbereiches

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jedermann hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, daß Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.

(2) Soweit es zur Bekämpfung der Katastrophe oder zur Vermeidung von Schäden an der körperlichen Sicherheit von Personen notwendig ist, hat die zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereiches anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereiches zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jedermann aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls 24 Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. KSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. KSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. KSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. KSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. KSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. KSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Stmk. KSG
§ 11 Stmk. KSG