Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
Paragraph 2,
(1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter
b)Litera bfür sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer
c)Litera cfür nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.
(2)Absatz 2Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
(3)Absatz 3Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
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