Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um den die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 727,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um den die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 727,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 5/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.
(1) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3, 6 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1996 ist mit 1. April 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 23/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.
(5) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 5/2012, LGBl. Nr. 23/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 5/2012)
Stammfassung: LGBl. Nr. 317/1964 (V. GPStLT EZ 378)
Änderung
LGBl. Nr. 61/1996 (XIII. GPStLT EZ 124)
LGBl. Nr. 69/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 383/1 AB EZ 383/3)
LGBl. Nr. 5/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 824/1 AB EZ 824/4)