Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
Paragraph eins,
Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,
In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
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