§ 3 Stmk. GSG Gemeindearzt

Stmk. GSG - Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
  3. (3)Absatz 3Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.Über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:Der Vertrag nach Absatz 3, zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aArt und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;
    2. b)Litera bHinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;
    3. c)Litera cdie Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und
    4. d)Litera ddie Regelung für die Bestellung eines Vertreters.
  5. (5)Absatz 5Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.
  6. (6)Absatz 6Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.Neben dem Entgelt nach Absatz 5, gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Stmk. GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stmk. GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Stmk. GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Stmk. GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Stmk. GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. GSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. GSG
§ 4 Stmk. GSG