Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. GSG

Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz

Stmk. GSG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 04.09.2025

§ 1 Stmk. GSG Geltungsbereich


Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden außer der Stadt Graz.

§ 2 Stmk. GSG Gemeindesanitätsdienst


Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 so zu gestalten, dass die Gemeinden die örtliche Gesundheitspolizei und die ihnen sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erfüllen können.

§ 3 Stmk. GSG Gemeindearzt


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
  3. (3)Absatz 3Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.Über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:Der Vertrag nach Absatz 3, zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aArt und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;
    2. b)Litera bHinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;
    3. c)Litera cdie Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und
    4. d)Litera ddie Regelung für die Bestellung eines Vertreters.
  5. (5)Absatz 5Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.
  6. (6)Absatz 6Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.Neben dem Entgelt nach Absatz 5, gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 4 Stmk. GSG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 5 Stmk. GSG Personenbezogene Bezeichnungen


Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für beide Geschlechter.

§ 6 Stmk. GSG Übergangsbestimmungen


(1) Die §§ 1 bis 4 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben nicht ein Distriktsarzt nach dem Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, bestellt und im Aktivstand tätig ist.

(2) Jeder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzte Sanitätsdistrikt bleibt bestehen, solange ein Distriktsarzt dort im Aktivstand tätig ist.

(3) Für Distriktsärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sind, gilt Folgendes:

1.

Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976 in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Die Distriktsärzte des Aktivstandes sind weiterhin verpflichtet, den Berufssitz in einer Gemeinde ihres Sanitätsdistriktes zu haben. Sie sind weiters verpflichtet, weiterhin fachliche Aufgaben des Gesundheitswesens, die der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, zu besorgen. Sie sind schließlich verpflichtet, die im § 2 genannten Aufgaben mit zu besorgen; hierbei sind sie an die Weisungen der Gemeindeorgane gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

(4) Jene Gemeinden, für die Distriktsärzte tätig sind, haben dem Land 80% der Kosten für deren Aktivbezüge im Verhältnis ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab dem 1. Jänner des auf deren Veröffentlichung folgenden Jahres anzuwenden. Wenn einer Gemeinde nicht für ihr ganzes Gemeindegebiet Distriktsärzte zur Verfügung stehen, so ist dies bei der Einwohnerzahl angemessen zu berücksichtigen.

§ 6a Stmk. GSG Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 7 Stmk. GSG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2003, in Kraft.

§ 7a Stmk. GSG Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 lit. b mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 8 Stmk. GSG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, außer Kraft; die Regelungen des § 6 bleiben unberührt.

Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz (Stmk. GSG) Fundstelle


Gesetz vom 25. März über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1229/1 AB EZ 1229/2 )

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten