Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden außer der Stadt Graz.
Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 so zu gestalten, dass die Gemeinden die örtliche Gesundheitspolizei und die ihnen sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erfüllen können.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für beide Geschlechter.
(1) Die §§ 1 bis 4 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben nicht ein Distriktsarzt nach dem Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, bestellt und im Aktivstand tätig ist.
(2) Jeder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzte Sanitätsdistrikt bleibt bestehen, solange ein Distriktsarzt dort im Aktivstand tätig ist.
(3) Für Distriktsärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sind, gilt Folgendes:
1. | Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976 in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
2. | Die Distriktsärzte des Aktivstandes sind weiterhin verpflichtet, den Berufssitz in einer Gemeinde ihres Sanitätsdistriktes zu haben. Sie sind weiters verpflichtet, weiterhin fachliche Aufgaben des Gesundheitswesens, die der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, zu besorgen. Sie sind schließlich verpflichtet, die im § 2 genannten Aufgaben mit zu besorgen; hierbei sind sie an die Weisungen der Gemeindeorgane gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich. |
(4) Jene Gemeinden, für die Distriktsärzte tätig sind, haben dem Land 80% der Kosten für deren Aktivbezüge im Verhältnis ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab dem 1. Jänner des auf deren Veröffentlichung folgenden Jahres anzuwenden. Wenn einer Gemeinde nicht für ihr ganzes Gemeindegebiet Distriktsärzte zur Verfügung stehen, so ist dies bei der Einwohnerzahl angemessen zu berücksichtigen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2003, in Kraft.
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 3 Abs. 4 lit. b mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, mit 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, außer Kraft; die Regelungen des § 6 bleiben unberührt.
Gesetz vom 25. März über den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1229/1 AB EZ 1229/2 )