§ 3 Stmk. GSG Gemeindearzt

Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
  3. (3)Absatz 3Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.Über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:Der Vertrag nach Absatz 3, zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aArt und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;
    2. b)Litera bHinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;
    3. c)Litera cdie Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und
    4. d)Litera ddie Regelung für die Bestellung eines Vertreters.
  5. (5)Absatz 5Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.
  6. (6)Absatz 6Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.Neben dem Entgelt nach Absatz 5, gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzwAnm. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).

(2) Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.

(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.

(4) Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Art und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;

b)

Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit und Befangenheit;

c)

die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und

d)

die Regelung für die Bestellung eines Vertreters.

(5) Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.

(6) Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des LandesreisegebührengesetzesFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 07.08.2003 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
  3. (3)Absatz 3Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.Über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:Der Vertrag nach Absatz 3, zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aArt und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;
    2. b)Litera bHinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;Hinweis auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist;
    3. c)Litera cdie Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und
    4. d)Litera ddie Regelung für die Bestellung eines Vertreters.
  5. (5)Absatz 5Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.
  6. (6)Absatz 6Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.Neben dem Entgelt nach Absatz 5, gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzwAnm. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).

(2) Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.

(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.

(4) Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Art und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;

b)

Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit und Befangenheit;

c)

die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und

d)

die Regelung für die Bestellung eines Vertreters.

(5) Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.

(6) Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des LandesreisegebührengesetzesFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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