§ 41i Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist

1.

bei den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages um den Betrag von 233 Schilling und

2.

bei den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung um den Betrag von 466 Schilling

zu erhöhen.

(1a) Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.

(2) Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.

(3) Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.

(4) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 43 Abs. 2 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Der Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 1999 1,015.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 64 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.

(6) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 65 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.

(7) Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.

(8) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.

(9) Abweichend von Abs. 4  sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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