§ 41c Stmk. BG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997

1.

neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder

2.

acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.

1.

das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,

2.

folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

Abschnitt I, § 9,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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