§ 9 Stmk. AKG Verzeichnis

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.

(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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