Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. AKG

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

Stmk. AKG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 4.April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/1995 (XII. GPStLT EZ 1130)

§ 1 Stmk. AKG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 2 Stmk. AKG Befugnis


(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.

(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentlicheUrkunden.

§ 3 Stmk. AKG Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.

(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.

§ 4 Stmk. AKG Begiffsbestimmungen


(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.

(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt.

(3) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.

(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.

(5) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.

(6) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.

(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.

(8) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.

(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist.

(10) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten.

(11) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft zu verstehen.

(12) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.

(13) Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

(14) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 5 Stmk. AKG Akkreditierungsbehörde


Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung.

§ 6 Stmk. AKG Akkreditierungsverfahren


(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

2.

Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen;

3.

die Art der beantragten Akkreditierung;

4.

das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird;

5.

die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen;

6.

Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis;

7.

ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen;

8.

das Qualitätssicherungshandbuch.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.

§ 7 Stmk. AKG Beiziehung von Sachverständigen


(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.

(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierunsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähereBestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.

§ 8 Stmk. AKG Akkreditierung


(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle;

2.

die Art der Akkreditierung;

3.

die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht;

4.

die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind;

5.

den Geltungsbeginn der Akkreditierung;

6.

allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und geeignet sind.

(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen ist.

(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung (§ 8 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 8a Stmk. AKG Genehmigungsfiktion


(1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 9 Stmk. AKG Verzeichnis


(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.

(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.

§ 10 Stmk. AKG Überprüfungen


(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.

(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch

1.

Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,

2.

Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen,

3.

die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,

4.

die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,

5.

die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6) überprüfen und

6.

Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.

(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z 1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.

§ 11 Stmk. AKG Entziehung der Akkreditierung


(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.

(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.

(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken

1.

bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,

2.

bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),

3.

wenn Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder

4.

wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.

(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 12 Stmk. AKG Kosten


(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001

§ 13 Stmk. AKG Gemeinsame Voraussetzungen


(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.

(2) Prüf-, und Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.

(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.

(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.

(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.

§ 14 Stmk. AKG Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen


Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person

1.

in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und

2.

eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder

3.

sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.

§ 15 Stmk. AKG Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen


(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;

2.

sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;

3.

sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein muß;

4.

sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.

(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.

§ 16 Stmk. AKG Gemeinsame Pflichten


(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs. 3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, befreit.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

§ 17 Stmk. AKG Pflichten von Prüfstellen


(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes erfüllen muß, entspricht.

(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wurde. Die weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 1 zu tragen.

(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.

(4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.

§ 18 Stmk. AKG Pflichten von Überwachungsstellen


(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.

(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Stmk. AKG Pflichten von Zertifizierungsstellen


(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.

(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.

(5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.

(6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.

§ 20 Stmk. AKG Ende der Akkreditierung


(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet

1.

mit dem Entzug der Akkreditierung,

2.

mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung,

3.

mit dem Untergang des Rechtssubjektes,

4.

mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder

5.

mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.

§ 21 Stmk. AKG (weggefallen)


§ 21 Stmk. AKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22 Stmk. AKG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,

2.

wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder

3.

wer Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt.

(2)

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 87/2013

§ 22a Stmk. AKG EU-Recht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 22b Stmk. AKG Übergangsbestimmung zur Novelle


Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 23 Stmk. AKG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 23a Stmk. AKG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(4) Die Änderung der Überschrift zu § 8, des § 8 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Z 3, des § 22 Abs. 1 Z 3 und der Überschrift zu § 22a sowie der Entfall des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz (Stmk. AKG) Fundstelle


Gesetz vom 4.April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/1995 (XII. GPStLT EZ 1130)

Änderung

LGBl. Nr. 50/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 13/1 AB EZ 13/4)

LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB Ez 443/2)

LGBl. Nr. 13/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4) [CELEX-Nr. 32006L0123]

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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