Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2025
(1)Absatz einsDie Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2)Absatz 2Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt.
(3)Absatz 3Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(4)Absatz 4Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5)Absatz 5Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(6)Absatz 6Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(7)Absatz 7Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8)Absatz 8Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(9)Absatz 9Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist.
(10)Absatz 10Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten.
(11)Absatz 11Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft zu verstehen.
(12)Absatz 12Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(13)Absatz 13Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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