Gesamte Rechtsvorschrift StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

StLWFöG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.09.2025

§ 1 StLWFöG


In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 2 StLWFöG


Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 3 StLWFöG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 4 StLWFöG


(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.

(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.

§ 5 StLWFöG


Gefördert werden können auf Antrag:

a)

in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen,

b)

Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a,

c)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und

d)

Einrichtungen (z. B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen.

§ 6 StLWFöG


Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 7 StLWFöG


Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:

1.

Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze,

2.

Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland,

3.

Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen,

4.

umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage).

§ 8 StLWFöG


Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 9 StLWFöG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 10 StLWFöG


Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 11 StLWFöG


Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 12 StLWFöG


Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 18a StLWFöG


Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

§ 19 StLWFöG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 19a StLWFöG Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 20 StLWFöG


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 21 StLWFöG


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz (StLWFöG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch GZ Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2022
  4. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  5. § 0 gültig von 19.03.2013 bis 09.07.2018

1. Teil
Förderungen

1. Abschnitt
Förderungen, allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

§ 2

Ziele der Förderungsmaßnahmen

§ 3

Allgemeine Förderungsgrundsätze

§ 4

Förderungsformen

§ 5

FörderungsnehmerInnen

2. Abschnitt
Förderungsbereiche, Informationspflicht, Grundsätze der Förderungsgewährung

§ 6

Infrastrukturelle Einrichtungen

§ 7

Agrarstruktur

§ 8

Betriebliche Maßnahmen

§ 9

Überbetriebliche Zusammenarbeit

§ 10

Soziale Maßnahmen

§ 11

Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung

§ 12

Beratung

§ 13

Berufsaus- und -fortbildung

§ 14

Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung

§ 15

Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum

§ 16

Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen

§ 17

Grundsätze für die Gewährung von Förderungen

2. Teil
Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabgeltung

§ 18

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 18a

Verordnungsermächtigung

§ 18b

Abgeltung des Kammeraufwands

3. Teil
Schlussbestimmungen

§ 18c

Datenverarbeitung

§ 19

Verweise

§ 19a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20

Inkrafttreten

§ 20a

Inkrafttreten von Novellen

§ 21

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 63/2022, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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