§ 18a StLWFöG

StLWFöG - Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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