§ 17 StGeodIG Verordnungsermächtigung

StGeodIG - Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen;

2.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten (§ 5 Abs. 1);

3.

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1);

4.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2);

5.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 1);

6.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16).

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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