§ 11 StGeodIG Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

StGeodIG - Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch

1.

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,

2.

öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Z 9 lit. a und b der Inspire-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

3.

Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können.

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 StGeodIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 StGeodIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 StGeodIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 StGeodIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 StGeodIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 StGeodIG
§ 12 StGeodIG