§ 244 StGB Vorbereitung eines Hochverrats

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.12.2025
  1. (1)Absatz einsWer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 244 StGB


Kommentar zum § 244 StGB von miasandovalss

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

forgery of value

TELEGRAM Nachricht an mich auf Telegram: https://t.me/+4917689795355 FALSCHE EURO-BANKCODES ONLINE KAUFEN – FALSCHGELD ZU VERKAUFENIn der Medienproduktion ist die Verwendung von Requisitengeld eine praktische und legale Lösung für die Herausforderungen beim Drehen von Szenen mit B... mehr lesen...

§ 244 StGB | 1. Version | 2 Aufrufe | 06.12.25

Sie können den Inhalt von § 244 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu § 244 StGB


Entscheidungen zu § 244 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 244 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 244 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 243 StGB
§ 245 StGB