Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsDer Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2)Absatz 2§ 243 Abs. 2 gilt entsprechend.Paragraph 243, Absatz 2, gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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