Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.
In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Stellbg
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stellbg selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Stellbg