§ 2 Stellbg Ausschreibung

Stellbg - Stellenbesetzungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Stellbg


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stellbg selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Stellbg


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Stellbg


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Stellbg eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stellbg Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Stellbg
§ 3 Stellbg