§ 20 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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