§ 19 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StbV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StbV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StbV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StbV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StbV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StbV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 StbV
§ 20 StbV