Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.Ziffer eins„Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
2.Ziffer 2„CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
3.Ziffer 3„Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
4.Ziffer 4„Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
5.Ziffer 5„Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.„Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 47, Absatz 3, ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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