§ 2 Standardprüfszenarien-V Begriffsbestimmungen

Standardprüfszenarien-V - Standardprüfszenarien-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. 1.Ziffer eins„Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2„CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
    3. 3.Ziffer 3„Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
    4. 4.Ziffer 4„Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
    5. 5.Ziffer 5„Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.„Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 47, Absatz 3, ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Standardprüfszenarien-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Standardprüfszenarien-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Standardprüfszenarien-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Standardprüfszenarien-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Standardprüfszenarien-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Standardprüfszenarien-V
§ 3 Standardprüfszenarien-V