Soweit in dieser Verordnung auf das ElWG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das ElWG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, anzuwenden.
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