Art. 27 St-L-VG Beschlusserfordernisse

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche (,Landesverfassungsgesetz‘,,Verfassungsbestimmung‘) ausdrücklich zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 27 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 27 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 27 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 27 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 27 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 26 St-L-VG
Art. 28 St-L-VG