Art. 35 St-L-VG Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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