Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde anhängige Verfahren betreffend Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder und des Landesrechnungshofes sowie der Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und des Landesrechnungshofes sind vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee fortzuführen, wobei die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt. In den beim Bundesverwaltungsgericht, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. August 2025 anhängigen Verfahren betreffend diese Datenverarbeitungen tritt das Parlamentarische Datenschutzkomitee an die Stelle der Datenschutzbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
0 Kommentare zu § 80a St-L-VG