Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshof hat hinsichtlich der im Rahmen seiner Prüfungs- und Kontrolltätigkeit erlangten Daten und Auskünfte sowie bei Veröffentlichung von Prüfungs- und Kontrollergebnissen die Schranken der Informationsfreiheit gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu wahren.Der Landesrechnungshof hat hinsichtlich der im Rahmen seiner Prüfungs- und Kontrolltätigkeit erlangten Daten und Auskünfte sowie bei Veröffentlichung von Prüfungs- und Kontrollergebnissen die Schranken der Informationsfreiheit gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu wahren.
(2)Absatz 2Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Artikel 47 bis 57 und Artikel 58,) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3)Absatz 3Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2,, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof.
(4)Absatz 4Bei Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12.Bei Ausübung der Aufgaben nach Absatz 2, gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 5 bis 12.
(5)Absatz 5Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, DSGVO findet keine Anwendung.
(6)Absatz 6Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die von der antragstellenden Person/Stelle übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Prüf- und Kontrollaufgaben nach Abs. 2.Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die von der antragstellenden Person/Stelle übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Prüf- und Kontrollaufgaben nach Absatz 2,
(7)Absatz 7Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8)Absatz 8Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof übertragenen Aufgaben nach Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof übertragenen Aufgaben nach Absatz 2, nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt.
(9)Absatz 9Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO finden keine Anwendung.
(10)Absatz 10Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.
(11)Absatz 11Die in Abs. 6 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet und erforderlich ist.Die in Absatz 6 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2, geeignet und erforderlich ist.
(12)Absatz 12Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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