Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDer Landtag kann nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.Der Landtag kann nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz eins und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2)Absatz 2Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
(3)Absatz 3Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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