§ 25a St-L-VG Veröffentlichungen und Datenverarbeitung des Landtages, Aufsicht

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landtag kann nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.Der Landtag kann nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz eins und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
  2. (2)Absatz 2Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49a St-L-VG