§ 38 Stmk. GVG Erwerb von Todes wegen

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Stmk. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Stmk. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Stmk. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Stmk. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Stmk. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 Stmk. GVG
§ 39 Stmk. GVG