§ 30 Stmk. GVG Zulässigkeit der Grundbucheintragung

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§§ 8, 9 oder 11) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).

(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist

1.

eine Erklärung (§ 17) oder

2.

die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist.

(3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft von einer Agrarbehörde abgeschlossen oder von einer Agrarbehörde genehmigt wurde.

(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt

1.

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder

2.

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz, in der festgehalten ist, daß der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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