(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
1. | zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; | |||||||||
2. | zwischen Verwandten in gerader Linie auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; | |||||||||
3. | zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; | |||||||||
abgeschlossen wird. |
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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