§ 6 St-BZG Bienenschwärme

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Häusliche Bienenschwärme sind kein Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grunde jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten (§ 384 ABGB).

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
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