§ 5 St-BZG Die Abwehr von Übergriffen

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
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