§ 3 St-BZG Begriffsbestimmungen

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten auch einzeln aufgestellte Bienenstöcke; als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.

(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von zehn Jahren nach Auflassung sowie geringfügige räumliche Erweiterungen gelten nicht als Neuaufstellung.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 St-BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 St-BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 St-BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 St-BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 St-BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 St-BZG
§ 4 St-BZG