Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ermittlung der Koordinierungsparameter gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 obliegt dem Halter des betreffenden koordinierten Flughafens. Der Halter des Flughafens hat die ermittelten Koordinierungsparameter der SCA GmbH zeitgerecht bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Halter eines flugplanvermittelten Flughafens hat die auf dem betreffenden Flughafen zur Verfügung stehenden Kapazitäten regelmäßig zu ermitteln (Parameter für die Flugplanvermittlung). Die ermittelten Parameter für die Flugplanvermittlung sind vom Halter des betreffenden Flughafens zeitgerecht der SCA GmbH bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Ermittelte Koordinierungsparameter und Parameter für die Fluplanvermittlung sind von der SCA GmbH an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Ersuchen zu übermitteln.
In Kraft seit 15.05.2008 bis 31.12.9999
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