§ 2 SlotKV 2008 Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen

SlotKV 2008 - Slotkoordinationsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
  2. (2)Absatz 2,Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
  3. (3)Absatz 3,Die Flughäfen Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden für deren gesamte Betriebszeit zu flugplanvermittelten Flughäfen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
  4. (4)Absatz 4,Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt.
In Kraft seit 15.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 SlotKV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SlotKV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 SlotKV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 SlotKV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 SlotKV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SlotKV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 SlotKV 2008
§ 3 SlotKV 2008