Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.
In Kraft seit 19.12.2016 bis 31.12.9999
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