§ 1 SiEi-StrV Zweck

SiEi-StrV - Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Diese Verordnung dient der Festlegung des Inhalts und der Gliederung der an die FMA zu übermittelnden Ergebnisse der von Sicherungseinrichtungen durchgeführten Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG. Diese Verordnung dient der Festlegung des Inhalts und der Gliederung der an die FMA zu übermittelnden Ergebnisse der von Sicherungseinrichtungen durchgeführten Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG.

In Kraft seit 19.12.2016 bis 31.12.9999
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