Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien schaffen nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Verträge und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Möglichkeiten – insbesondere in den Grenzregionen – direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile.
(2)Absatz 2,Über diese Sofortmaßnahmen hinaus werden sie insbesondere die nachstehenden Möglichkeiten prüfen:
a)Litera aAustausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete Funkgeräte verfügen;
b)Litera bErweiterung der in den Grenzregionen benutzten Frequenzbänder;
c)Litera cEinrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in derselben Region tätigen Polizei- und Zolldienststellen;
d)Litera dKoordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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