Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst frühzeitig über
a)Litera aneue Regelungen oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten;
b)Litera bstatistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten und die in bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie vorhanden sind;
c)Litera cAuftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse;
d)Litera dgrundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer gemeinsamen Beurteilung.
(3)Absatz 3,Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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