Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Exekutivausschuß legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge fest, achtet auf deren richtige Anwendung und paßt sie an neue Situationen und Umstände an.
(2)Absatz 2,Der Exekutivausschuß legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.
(3)Absatz 3,Der Exekutivausschuß trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die nachstehenden Punkte:
a)Litera aSichtvermerksfähige Reisedokumente;
b)Litera bfür die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;
c)Litera cVoraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;
d)Litera dForm, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren;
e)Litera eVoraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach Buchstaben c und d erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;
f)Litera fModalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;
g)Litera gGrundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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