Art. 13 SDÜ Artikel 13

SDÜ - Schengener Übereinkommen – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muß die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muß die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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