Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
In Kraft seit 01.12.1997 bis 31.12.9999
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