§ 3 SchVRGV Reisezulage

SchVRGV - Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
    1. 1.Ziffer einsSchulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
      1. a.Litera abei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
      2. b.Litera bbei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
    2. 2.Ziffer 2Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
      1. a.Litera abei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
      2. b.Litera bbei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
    3. 3.Ziffer 3Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
      1. a.Litera abei Sommersportwochen105 vH
      2. b.Litera bbei Wintersportwochen121 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH
    der Tagesgebühr nach Tarif I.der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.
  2. (2)Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
In Kraft seit 29.05.2024 bis 31.12.9999
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